Reform der Psychotherapie-Ausbildung
Am 1. September 2020 ist eine weitreichende Reform der Psychotherapie-Ausbildung in Kraft getreten. Wer künftig eine Berufstätigkeit als Psychotherapeut*in in der gesetzlichen Krankenversorgung anstrebt, muss vorab ein Universitätsstudium mit psychotherapeutischem Schwerpunkt (Abschluss Master) und eine staatliche Approbationsprüfung erfolgreich absolviert haben. So erwirbt er*sie die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“. Erst im Anschluss an diese Approbation als Psychotherapeut*in erfolgt eine verfahrensspezifische Weiterbildung (VT, TP, PA, systemische Therapie) in einem bestimmten Gebiet (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Erwachsenenpsychotherapie, Neuropsychologische Psychotherapie), die eine Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversorgung ermöglicht. Diese Weiterbildung findet zukünftig hauptberuflich über 5 Jahre bei Vollzeitbeschäftigung und entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung statt. Sie endet mit einer Prüfung vor der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes, in dem die Weiterbildung absolviert wurde.
Übergangsregelung: Bis zum 01.09.2032 kann die Ausbildung zum*r Psychologischen Psychotherapeut*in oder zum*r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in noch nach dem alten Psychotherapeutengesetz aus 1999 (PsychThG) absolviert und abgeschlossen werden, sofern man vor dem 01.09.2020 ein Hochschulstudium begonnen hat, das als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung geeignet ist.
Pädagog*innen, Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen, die eine Ausbildung zum*r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in absolvieren möchten, können sich dafür nur noch bewerben, wenn sie vor dem 01.09.2020 ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit aufgenommen haben und wenn sie sowohl das Studium als auch die anschließende Ausbildung bis zum 31.08.2032 bzw. in besonderen Härtefällen bis zum 31.08.2035 erfolgreich abschließen können.
Psycholog*innen mit einem universitären Master der Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie und eine Prüfung in diesem Fach beinhaltet, können die Ausbildung zum*r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder zum*r Psychologischen Psychotherapeut*in nach der alten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus 1999 (PsychTh-APrV) durchführen, wenn sie das Studium vor dem 01.09.2020 aufgenommen haben und dieses als auch die Ausbildung bis zum 31.08.2032 bzw. im Härtefall bis zum 31.08.2035 erfolgreich abschließen können.
Psycholog*innen, die aufgrund ihres Hochschulstudiums frei entscheiden können, ob sie noch die alte Ausbildung zum*r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder zum*r Psychologischen Psychotherapeut*in oder die neue verfahrensspezifische Weiterbildung in einem bestimmten Gebiet absolvieren wollen, können gerne einen Beratungstermin mit uns vereinbaren, um die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten besprechen zu können.
Kontakt und Information:
Dipl.-Psych. Doerthe Klingelhöfer
Psych. Psychotherapeutin, Geschäftsführung
0561 816438-14
gf@awkv.de